Erwägungen
Die 1964 geborene [Z.] meldete sich im März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess die Versicherte u.a. rheumatologisch und psychiatrisch begutachten. Mit Verfügung vom 26. August 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die Beschwerde der [Z.] gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 5. März 2009 ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch Beweiswürdigungsregeln verletzt hat, indem sie die Arbeitsfähigkeit abweichend vom Gutachten des Instituts [X.] vom 18. April 2008 gestützt auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Juni 2008 festsetzte. Die Stellungnahme des RAD genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte. In kritischer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Instituts [X.] werde nachvollziehbar dargelegt, weshalb die vorhandenen Befunde eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht plausibel zu machen vermögen.…