Erwägungen
- [A.] und [B.] , äthiopische Staatsangehörige, reisten 1995 ohne Pass und Visum in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Ihre Asylgesuche wurden 1996 und 1997 rechtskräftig abgelehnt. - Während eines laufenden Strafverfahrens wegen rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz stellten [A.] und [B.] 2006 ein zweites Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration erkannte ihnen 2007 die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu, wies ihre Gesuche aber ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. - Das Obergericht Luzern sprach [A.] und [B.] vom Vorwurf des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz frei, da es davon ausging, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente möglicherweise bereits zu Beginn des angeklagten Deliktzeitraums vom 7. Januar 2004 bis 30. September 2005 bestanden haben könnten.Erwägungen
- Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung des Obergerichts. Auch wenn die Flüchtlingseigenschaft erst im zweiten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt…