Erwägungen
Der Gesuchsteller [X.] reichte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_719/2008 vom 28. Oktober 2008 ein, in dem das Bundesgericht auf seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten war. [X.] beantragte, das Urteil 2C_719/2008 sowie das gesamte vorinstanzliche Verfahren aufzuheben. Zudem stellte er einen Ausstandsantrag gegen Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Feller.Erwägungen
Das Bundesgericht trat weder auf das Ausstandsbegehren noch auf das Revisionsgesuch ein. Für das Ausstandsbegehren fehlte es an einer tauglichen Begründung, da allein die Tatsache, dass das Urteil zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgefallen war, keinen Ausstandsgrund darstellt. Auch die vom Gesuchsteller angeführten Informationen aus dem Internet sowie ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte waren für das Ausstandsbegehren irrelevant.
Hinsichtlich des Revisionsgesuchs zeigte der Gesuchsteller nicht auf, inwiefern ein Revisionsgrund…