Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 lit. a sowie mehrfacher Übertretung von Art. 56 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob [X.] eine staatsrechtliche Beschwerde, die das Bundesgericht mit Urteil 6P.17/2006 vom 14. Dezember 2006 gutgeheissen hat. Das Bundesgericht entschied, dass die als Anklageschrift geltende Überweisungsverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 23. April 2004 mangelhaft und das darauf beruhende Obergerichtsurteil somit in Verletzung des Anklagegrundsatzes ergangen war. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Akten mit Beschluss vom 11. April 2007 der ESBK zur Fortsetzung der Untersuchung und zu anschliessender Erstattung eines neuen Überweisungsberichts im Sinne einer Anklageschrift oder zum Erlass einer Einstellungsverfügung zurück. Gegen diesen Beschluss erhebt [X.] Beschwerde in Strafsachen und verlangt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Es stellt fest, dass die Beschwerde gegen letztinstanzliche Entscheide in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 (VStrR) ist anwendbar, und die kantonalen Strafgerichte sind in der Regel für die gerichtliche Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen zuständig (Art. 21 und Art. 73 ff. VStrR).
Das Bundesgericht entscheidet, dass der Rückweisungsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren nicht abschliesst (Art. 90 BGG) und somit kein Endentscheid ist. Es prüft auch, ob der Beschluss ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder der sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein…