Erwägungen

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2007, in dem der Beschwerdegegner [X.] vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freigesprochen wurde. Der Beschwerdegegner hatte als Geschäftsführer der Unternehmen [A. SA] und [B. AG] zwischen November 1998 und August 2000 Anzahlungen von insgesamt 165 Interessenten für den Kauf von 88 geplanten Einfamilienhäusern entgegengenommen, diese Gelder aber nicht wie vereinbart für den Abschluss der Grundstückkauf- und Werkverträge verwendet, sondern für die Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten seiner Unternehmen verwendet. Das Bezirksgericht Bülach hatte den Beschwerdegegner daraufhin der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen, das Obergericht des Kantons Zürich ihn jedoch vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kommt zum Schluss, dass die von den Interessenten bei der Reservation geleisteten Anzahlungen den Unternehmen des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut waren. Die Unternehmen waren zwar nicht Verkäufer der Grundstücke und Einfamilienhäuser, sondern lediglich Vermittler, die den Abschluss der Kauf- und Werkverträge vermitteln sollten. Die Anzahlungen der Interessenten waren jedoch als Anzahlungen auf den Kaufpreis beziehungsweise Werklohn zu qualifizieren und mussten von den Unternehmen bis zum Abschluss…