Erwägungen
Der Gesuchsteller [X.] , vertreten durch [Y.] , reichte gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007 ein Revisionsgesuch ein. In diesem Urteil hatte das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von [X.] gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. September 2006 betreffend kantonale Ausbildungsbeiträge als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht darauf eingetreten. Das Bundesgericht hatte zudem das Gesuch von [X.] um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'200 auferlegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf das Ausstandsbegehren von [X.] gegen die an den früheren Verfahren beteiligten Bundesrichter und den Gerichtsschreiber nicht ein, da es als rechtsmissbräuchlich erachtet wurde. Die Begründung, dass die Gerichtspersonen in früheren Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, auf ein Rechtsmittel wegen querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht einzutreten, reiche dafür nicht aus.
Hinsichtlich des Revisionsgesuchs kam das Bundesgericht zum Schluss, dass weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen) noch sonst ein Revisionsgrund vorliege. Die Vorgehensweise des Bundesgerichts, das Rechtsmittel von [X.] als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen und im vereinfachten Verfahren darüber zu…