Erwägungen
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) wurde Rechtsnachfolgerin der vormaligen [X. AG] . Am 22. September 2000 schloss [A.] (Beschwerdegegner) mit der vormaligen [X. AG] einen als "Vermittlungsauftrag" bezeichneten Vertrag ab. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich, Investoren oder Käufer für die Sparte "Systems" der Beschwerdeführerin zu suchen. Am 28. Juli 2001 schloss der Beschwerdegegner mit der [Z. AG] einen gleichlautenden "Vermittlungsauftrag" sowie eine Vertraulichkeitsverpflichtung ab. Nach dem Verkauf der Sparte "Systems" durch die Beschwerdeführerin an die [Z. AG] erhielt der Beschwerdegegner von der [Z. AG] eine Provision von EUR 27'000.--. Die Beschwerdeführerin klagte auf Zahlung einer höheren Provision.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz zu Recht von einem gültigen Zustandekommen des "Vermittlungsauftrags" vom 22. September 2000 ausgegangen ist. Auch wenn dieser nur vom kollektivzeichnungsberechtigten [B.] unterzeichnet wurde, nahm der ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigte [C.] später Handlungen vor, die als nachträgliche Genehmigung des Vertrags durch die Beschwerdeführerin gewertet werden konnten. Zudem kann der Beschwerdegegner aufgrund des Verhaltens der…