Erwägungen
Die [X. AG] , eine Gesellschaft mit Sitz in [R.] /BE, die im Bereich von Heizungs- und Sanitärinstallationen tätig ist, legte für die Steuerperiode 2004 Garantierückstellungen in Höhe von 2% des Umsatzes zugrunde. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern kürzte diese Rückstellung um CHF 33'350.--. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern setzte den steuerbaren Gewinn herab, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhöhte ihn jedoch wieder. Gegen diesen Entscheid erhob die [X. AG] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die bernische Abschreibungsverordnung (AbV/BE) Rückstellungen für Garantie- und Gewährleistungspflichten auf Basis des garantiepflichtigen Umsatzes des laufenden Geschäftsjahres ohne weitere Prüfung bis zu einem Pauschalsatz von 2% zulässt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass auch der Umsatz der Vorjahre zu berücksichtigen sei. Das Bundesgericht sieht darin jedoch keinen Verstoss gegen übergeordnetes Bundesrecht (DBG, StHG). Die von der…