Erwägungen

Der Beschwerdeführer, Dr. med. [X.] , ist im Kanton Graubünden unbeschränkt steuerpflichtig und betreibt dort eine ärztliche Praxis. In seiner Steuererklärung 2001A für die Übergangsperiode 1999-2000 wurden verschiedene Einkünfte nicht aufgeführt, darunter:

  • Der Überschussanteil im Jahr 1999 in Höhe von CHF 1'285'742.-- aus der Liquidation der [Y.] Immobilien AG, Zug, an der der Beschwerdeführer beteiligt war.
  • Bezüge (Verwaltungsratshonorar und Lohn) des Beschwerdeführers von der [Z. AG] in Höhe von CHF 5'000.-- (1999) und CHF 97'000.-- (2000).

Aufgrund einer Meldung des Kantons Zug leitete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dieser wurde wegen Hinterziehung der Kantons- und Bundessteuern bestraft.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Steuerhinterziehungen zumindest eventualvorsätzlich begangen hat:

  • Hinsichtlich des Liquidationsüberschusses von CHF 1'285'742.-- nahm der Beschwerdeführer durch die Nichtprüfung der Steuererklärung bewusst und willentlich eine unvollständige Veranlagung in Kauf.
  • Auch bei den Bezügen von der [Z. AG] …