Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Veruntreuung und gewerbsmäßigen Betrugs in mehreren Fällen verurteilt. Er focht die Verurteilungen mit staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde an. Im Fall der Veruntreuung zum Nachteil der [G. AG] hatte der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied 25.000 CHF aus dem Vermögen der Gesellschaft bezogen und dies als "Anzahlung für Büromöbel" deklariert, das Geld aber für eigene Zwecke verwendet. Das Kantonsgericht sah darin den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Beim gewerbsmäßigen Betrug wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zahlreiche Anleger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig getäuscht und zu Überweisungen an ihn bzw. an die [H.] Ltd. veranlasst zu haben. Die Anleger zahlten eine "Commitment Fee" von 1,5% des Kreditbetrags, in der Erwartung, an lukrativen "Trading-Geschäften" beteiligt zu werden. Diese Geschäfte kamen jedoch nie zustande.

Erwägungen

In Bezug auf die Veruntreuung zum Nachteil der [G. AG] wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es sah die Feststellungen des Kantonsgerichts als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden an. Der Beschwerdeführer habe den Betrag entgegen seiner Behauptung nicht als Lohnbestandteil bezogen, sondern unrechtmäßig für eigene Zwecke verwendet.

Hingegen gab das Bundesgericht der staatsrechtlichen Beschwerde im Fall des gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil von [J.] Inc./[K.] statt. Es befand, dass die Einvernahme von [K.] als Zeugen erforderlich gewesen wäre, da dieser als Getäuschter und über fremdes Vermögen Verfügender…