Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] wurde vom Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen am 23. Februar 2005 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Lotterien und gewerbsmäßige Wetten (Art. 38 Abs. 1 LG i.V.m. Art. 1 LG und Art. 43 Ziff. 1 LV) schuldig gesprochen. Sie hatte in der Zeit von August 2002 bis 26. Januar 2003 in Blankenburg und anderswo an einem verbotenen Schneeballsystem teilgenommen, dieses organisiert und verbreitet. Außerdem wurde sie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt.

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 26. Juli 2005 den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und verurteilte [X.] zu einer Buße von CHF 3'000.-- sowie zu einer Ersatzforderung von CHF 15'000.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den sogenannten "Schenkkreis", an dem die Beschwerdeführerin teilgenommen hatte, als lotterieähnliche Unternehmung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 LG i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 LV. Entscheidend dafür ist, dass bei "Schenkkreisen" dieser Art das Schneeballsystem zur Anwendung kommt, bei dem die Teilnehmer gegen Leistung eines Einsatzes die Aussicht auf einen Gewinn im Mehrfachen des Einsatzes haben, der aber wesentlich vom Zufall abhängt.

Die Beschwerdeführerin hatte den "Schenkkreis" potenziellen Interessenten bekannt…