Erwägungen

Der Beschwerdegegner [X.] war Ende 2000 als Leiter Aktienhandel Schweiz bei der Bank [A. AG] in Zürich tätig. Am 29. Dezember 2000, dem letzten Handelstag des Jahres 2000, trieb er auf Veranlassung seiner Vorgesetzten den Kurs der Namenaktien der Firma [B.] durch gezielte Massnahmen in die Höhe. Dadurch wurde der Kurs von CHF 442 auf CHF 490 angehoben, was einer Kurssteigerung von 10,86% entsprach. Dieser Börsenkurs wurde zur Jahresendbewertung der [B.] -Namenaktien in den Nostrokonten der [A.] Gruppe und in den Jahresendbewertungen der Portefeuilles aller Bankkunden herangezogen. Die Strafverfolgungsbehörden warfen dem Beschwerdegegner vor, er habe Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung geleistet, indem er durch die Kurssteigerung zu einer überhöhten Bewertung der [B.] -Namenaktien beigetragen habe. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdegegner jedoch frei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch. Es führte aus, dass die Handlungen des Beschwerdegegners zwar keine strafbare Kursmanipulation im Sinne von Art. 161bis StGB darstellten, da keine Scheingeschäfte vorlagen. Allerdings sei auch keine Urkundenfälschung gegeben, da die Angabe der Börsenkurse in den Depotauszügen und der Buchhaltung lediglich den tatsächlich bezahlten Preis wiedergaben, nicht aber eine definitive Bewertung der Effekten darstellten. Der Depotauszug bezeugt nur, dass die Effekten zum genannten Wert gehandelt wurden, nicht aber deren inneren Wert. Auch…