Erwägungen
Die Cablecom GmbH, ein Kabelnetzbetreiber, betreibt als Kerngeschäft die Weiterverbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen über ihre Kabelnetze. Seit Juni 2002 ist sie auch als Programmveranstalterin konzessioniert und betreibt ein digitales Abonnementsfernsehen (Pay-TV) unter der Marke "Cablecom Digital Cinema". Dafür verwendet sie ihre eigene Digitalplattform "SwissFun".
Die Teleclub AG, eine Deutschschweizer Programmveranstalterin, bietet ebenfalls Abonnementsfernsehen an und will ihre Programme auch in digitaler Form über die Netze der Cablecom verbreiten. Die Parteien konnten sich jedoch nicht über die zu verwendende Digitalplattform einigen. Die Teleclub AG wollte ihre eigene "ADB"-Set-Top-Box verwenden, während die Cablecom auf der Verwendung ihrer "SwissFun"-Plattform bestand.
Daraufhin leitete die Teleclub AG ein Untersuchungsverfahren bei der Wettbewerbskommission ein. Diese verpflichtete die Cablecom, die digitalen Fernsehsignale der Teleclub AG ohne Bedingungen aufzuschalten. Die Cablecom erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Wettbewerbskommission die Cablecom zu Unrecht verpflichtet hatte, die digitalen Fernsehsignale der Teleclub AG ohne Bedingungen aufzuschalten. Zwar sei die Cablecom auf dem relevanten Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen über Kabelnetze in der Deutschschweiz wahrscheinlich marktbeherrschend und könnte ihr Verhalten als unzulässige Verweigerung von Geschäftsbeziehungen, unzulässiges Koppelungsgeschäft oder Einschränkung der technischen Entwicklung qualifiziert werden.
Allerdings konnten die von der Cablecom geltend gemachten "legitimate business reasons" für ihr Verhalten, insbesondere technisch-ökonomische Überlegungen zur Verwendung einer einheitlichen Digitalplattform, im Rahmen der…