Sachverhalt

Der Kläger und die Beklagte heirateten 1981 und wurden Eltern zweier Töchter. Nach einer Trennungsphase wurde die Ehe 2000 geschieden. Im Scheidungsurteil verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'800.-- pro Monat zu zahlen. Der Kläger begehrte 2001 die Abänderung des Scheidungsurteils und die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge wegen einer Lohneinbusse. Die Vorinstanz hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Der Kläger legte eidgenössische Berufung ein und beantragte, sein Begehren auf Abänderung des Scheidungsurteils gutzuheissen und die Unterhaltszahlungen verhältnismässig zur Lohneinbusse herabzusetzen. Die Beklagte verlangte, die Berufung für unbegründet zu erklären und das obergerichtliche Urteil zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Berufung und stellte fest, dass die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil im Abänderungsprozess gemäss Art. 129 ZGB grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht musste jedoch feststellen, dass der Kläger den formellen Anforderungen an die Begründung der Berufungsschrift nicht genügte.

Das Bundesgericht ging auf die rechtlichen Grundlagen für die Abänderung eines Scheidungsurteils ein und stellte fest, dass die Abänderung von Unterhaltsrenten auf gerichtlichem Ermessen beruht. Das Gericht prüfte die Frage, ob die Lohneinbusse des Klägers eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse darstellt und ob die Abänderung der Unterhaltsrente gerechtfertigt ist.

Das Gericht stellte fest, dass die…