Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] ist in einem Strafverfahren in den USA wegen Betruges, Geldwäscherei und weiteren Delikten angeklagt. Die US-Behörden ersuchten die Schweiz um Rechtshilfe, woraufhin das Bundesamt für Justiz (BJ) die Rechtshilfe bewilligte und eine Aktenedition anordnete. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen die Rechtshilfeverfügung, die jedoch verspätet eingereicht wurde. Das BJ trat auf die Einsprache nicht ein, und der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer beantragte auch Akteneinsicht und Zustellung der Rechtshilfeverfügung, die jedoch vom BJ abgelehnt wurden. Der Beschwerdeführer erhob auch dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verwaltungsgerichtsbeschwerden und kam zu dem Schluss, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Rechtshilfeverfügung verspätet eingereicht wurde. Das BJ hatte die Rechtshilfeverfügung dem Beschwerdeführer durch die kontenführende Bank zugestellt, und der Beschwerdeführer hatte keine eigene Zustelladresse in der Schweiz angegeben.

Das Bundesgericht befand, dass die Rechtshilfeverfügung vom 15. Februar 2002 rechtskräftig geworden war und dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der…