Art. 80m IRSG

Zustellung von Verfügungen

1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
  1. a. dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
  2. b. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2 Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 80m IRSG und Art. 80n IRSG; Art. 16 Abs. 3 BG-RVUS
    · 19.02.1998 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge
    · 14.12.2018 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)
    · 29.10.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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