Art. 80m IRSG
Zustellung von Verfügungen
1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
- a. dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
- b. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2 Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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161 Zitierungen
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2Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge7 Zitierungen
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3Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen08.05.2007 · 21 Zitierungen
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA - B 128 51919 Zitierungen
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15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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