Erwägungen
Am 10. Februar 1995 übermittelte das US-Justizministerium dem Bundesamt für Polizei ein Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer Insiderhandelsuntersuchung. Das Bundesamt führte dieses Ersuchen durch und ordnete am 10. Oktober 1997 an, dass die Bank die Dokumentation zu Konten, die auf den Namen von [A.], einem US-Bürger, eröffnet wurden, herauszugeben hat. Am 12. November 1997 erhob A. Einspruch gegen diese Entscheidung. Am 22. Dezember 1997 erklärte das Bundesamt den Einspruch wegen Verspätung für unzulässig. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [A.] ab. Die Entscheidung des Bundesamtes vom 10. Oktober 1997 wurde der Bank am 13. Oktober 1997 wirksam zugestellt. Gemäß der Rechtsprechung beginnt die Beschwerdefrist in Fällen, in denen der Kunde mit der Bank eine "Postlagerkonto-Vereinbarung" getroffen hat, zu laufen, sobald der Kunde die notwendige Information von der Bank erhalten hätte, wenn sie ihm ohne Verzögerung mitgeteilt worden wäre. Im vorliegenden Fall begann die Einspruchsfrist am 30. Oktober 1997, dem Tag, an dem die Bank die Entscheidung an die Adresse des Postlagerkontos übergab. Der am 12. November 1997 erhobene Einspruch war daher verspätet.
Das Bundesgericht befand, dass diese strenge Lösung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an…