Erwägungen
Nach einer Bekanntschaftszeit von rund zwei Jahren heirateten [B.] (Ehemann), Jahrgang 1941, und [A.] (Ehefrau), Jahrgang 1945, am 6. Dezember 1991. Die Ehegatten lebten knapp vier Jahre zusammen. Am 29. August 1995 leitete der Ehemann den Scheidungsprozess ein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens war insbesondere die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau strittig. Das Obergericht des Kantons Solothurn hob die Unterhaltspflicht des Ehemanns rückwirkend ab 1. Dezember 2000 auf.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das obergerichtliche Urteil auf, soweit darauf einzutreten ist. Es begründet dies wie folgt:
Das Obergericht hat die Unterhaltspflicht des Ehemanns rückwirkend ab 1. Dezember 2000 aufgehoben, ohne dafür Gründe anzugeben. Dies stellt eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) dar. Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann eine Abänderung von vorsorglichen Massnahmen während eines Scheidungsverfahrens grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids, erfolgen. Eine Rückwirkung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen für die betroffene Partei bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhersehbar war. Das Obergericht hat diese Grundsätze verletzt, ohne dafür nachvollziehbare Gründe anzuführen.
In der Sache hat das Obergericht die Leistungsfähigkeit der Ehefrau aufgrund der…