Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] bezog seit dem 1. Oktober 2000 Sozialhilfeleistungen der Gemeinde Breitenbach. Im September und Oktober 2002 kam es zur vorübergehenden Einstellung der Leistungen, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die verlangten Unterlagen nicht einreichte. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn setzte daraufhin die Sozialhilfe für die Zukunft auf Fr. 271.-- pro Monat fest, indem es das gesamte Einkommen des Konkubinatspartners [M.] in die Bedarfsberechnung einbezog. Gegen diese Entscheidung erhob [X.] erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. In der Folge berechnete das Departement den Sozialhilfeanspruch von [X.] für September und Oktober 2002 neu und wies die Gemeinde Breitenbach an, ihr für diese zwei Monate insgesamt Fr. 466.-- nachzuzahlen. Gegen diese Verfügung des Departements erhob [X.] staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Berücksichtigung des Einkommens des Konkubinatspartners [M.] bei der Bedarfsberechnung von [X.] nicht willkürlich sei. Wenn ein Paar mit gemeinsamen Kindern…