Erwägungen

In diesem Fall ging es um den Abzug von Weiterbildungskosten der Ehefrau für Kurse in Feng Shui und psychologischer Astrologie in den Jahren 1997 und 1998 von den direkten Bundessteuern für die Steuerperioden 1999 und 2000. Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Abzugsfähigkeit dieser Kosten zunächst verneint, woraufhin die Eheleute Einsprache erhoben. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau hatte die Beschwerde in Bezug auf die direkten Bundessteuern gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass Weiterbildungskosten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG dann abzugsfähig sind, wenn sie mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehen. Dabei orientiert sich das Bundesgericht an den Grundsätzen, die es bereits unter dem früheren Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer entwickelt hatte. Demnach sind Kosten für die Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs abzugsfähig, nicht aber Ausbildungskosten für einen neuen (zusätzlichen) Beruf.

Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die streitigen Aufwendungen für die Kurse in Feng Shui und psychologischer Astrologie nicht als Weiterbildungskosten, sondern als Ausbildungskosten für einen neuen Beruf als astrologisch-psychologischer Berater zu qualifizieren sind. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nur einzelne, für ihre Tätigkeit als Betriebsleiterin relevante Kurse besucht, sondern einen Lehrgang mit Diplomabschluss, der zum…