Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde am 29. März 2001 vom Bezirksgericht Bremgarten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 5'000.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung ab. Die Beschwerdeführerin führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hatte am 10. August 2000 eine größere Menge Cognac konsumiert und war dann mit ihrem Auto gefahren, wobei sie einen Selbstunfall verursachte und einen Schaden von zirka Fr. 1'000.-- im Garten des Nachbarn und einen Sachschaden von zirka Fr. 25'000.-- an ihrem Personenwagen verursachte. Die Beschwerdeführerin wies einen Blutalkoholwert von 2,29 bis 2,99 Gewichtspromille auf.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, als sie nicht eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10 StGB annahm, sondern von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB ausging. Die Beschwerdeführerin hatte argumentiert, dass der von der Vorinstanz festgestellte Wert von 2,99 Gewichtspromille nahe an der Grenze von 3 Promille liege und dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 13 StGB von Amtes wegen eine Untersuchung anordnen müsste.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Blutalkoholkonzentration nicht die vorrangige Bedeutung bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit hat, sondern dass die konkreten Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit entscheidend sind. Die Vorinstanz durfte auf die Aussagen der Zeugin [C.] abstellen, die besagt, dass die Beschwerdeführerin ansprechbar und durchaus fähig war, verschiedenen Vorhaltungen der Zeugin entsprechend zu begegnen und darauf zu reagieren.
Das Bundesgericht prüfte auch die Strafzumessung und kam…