Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde wegen sexueller Handlungen mit einem Kind angeklagt. Im Untersuchungsverfahren wurde das Opfer, [B.] , am 10. Juni 1999 durch eine Beamtin der Kantonspolizei befragt. Der Beschwerdeführer beantragte, seinen Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger einzusetzen, was jedoch abgelehnt wurde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit gegeben, schriftliche Ergänzungsfragen an das Opfer zu stellen, was er als unzureichend ansah.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und verurteilte ihn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, in der er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK geltend machte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass das Obergericht den grundsätzlich absoluten Charakter des Anspruchs, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, verkannt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die kantonalen Instanzen den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass der Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) hatte wahrnehmen können.
Das Bundesgericht betonte, dass der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren ist und dass die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausgeschlossen werden soll, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen.
Das Gericht stellte fest, dass die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer nicht in der Lage versetzt hatten, seine Rechte wirksam…