Erwägungen
Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel (Klägerin) ist Vermieterin einer Vierzimmerwohnung in Basel, die seit 1986 von [A.] (Beklagter) gemietet wird. Zusätzlich mietet der Beklagte seit 1995 zwei Mansardenzimmer in derselben Liegenschaft. Im Jahr 1995 trat das Mietbeitragsgesetz in Kraft, wodurch das System dahingehend geändert wurde, dass nicht mehr die Wohnungen subventioniert werden, sondern die einzelnen Mieter finanzielle Hilfe erhalten, soweit sie diese benötigen. Am 11. September 2000 teilte die Klägerin dem Beklagten eine Erhöhung des Nettomietzinses für die Vierzimmerwohnung von Fr. 476.-- auf Fr. 662.-- per 1. Mai 2001 mit. Zur Begründung berief sie sich auf eine etappenweise Anpassung der Nettomiete an die "Sollmiete" von Fr. 1'036.--. Der Beklagte focht diese Mietzinserhöhung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten an. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte die Mietzinserhöhung für nichtig, da die Begründung nicht genügend klar gewesen sei.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationsgerichts auf und weist die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin die Mietzinserhöhung für die Vierzimmerwohnung klar und eindeutig mit der Anpassung an die Orts- und…