Erwägungen

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug verfügte den vorsorglichen Entzug des Führerausweises von [S.] , nachdem diese am 4. Juni 2001 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,3 bis 2,9 Promille zwei Fussgängerinnen angefahren hatte. Obwohl der Minimalwert von 2,5 Promille, ab dem eine medizinische Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden muss, nicht erreicht wurde, ordnete die Sicherheitsdirektion eine solche Untersuchung an, da [S.] trotz der hohen Alkoholisierung keinerlei Anzeichen von Angetrunkenheit gezeigt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob die Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und einem neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Gegen diesen Entscheid erhob die Sicherheitsdirektion Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte den vorsorglichen Entzug des Führerausweises durch die Sicherheitsdirektion. Es führte aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2,5 Promille eine medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist, auch wenn der Betroffene in den letzten fünf Jahren keine einschlägige Widerhandlung begangen hat. Im…