Erwägungen
Am 11. April 1990 unterzeichnete [A.] (Beklagter) einen öffentlich beurkundeten Solidarbürgschaftsvertrag, in dem er sich gegenüber der Bank [X.] (Klägerin) verpflichtete, für Forderungen der Klägerin gegenüber der [Z.] Holding bis zu einem Höchstbetrag von CHF 25 Millionen solidarisch zu haften. Der Bürgschaftsvertrag bestimmte, dass schweizerisches Recht anzuwenden ist und allfällige Streitigkeiten durch die Gerichte des Kantons Zürich beurteilt werden sollen.
Mit Klage vom 1. Juli 1998 belangte die Klägerin den Beklagten gestützt auf den Bürgschaftsvertrag beim Bezirksgericht Zürich auf CHF 1 Million nebst Zins. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mangels Zuständigkeit der Zürcher Gerichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte. Zum einen sei die Gerichtsstandsvereinbarung im Bürgschaftsvertrag als selbständige prozessrechtliche Abrede zu betrachten, deren Gültigkeit unabhängig von der Gültigkeit des Hauptvertrages zu prüfen sei. Zum anderen sei der Erfüllungsort für Leistungen aus einem Bürgschaftsvertrag nach allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen der…