Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von [X.] und [Y.] gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich zu entscheiden. Die Beschwerdeführer waren im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der Russischen Föderation in einem Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei involviert. Die russischen Behörden hatten die Schweiz um Rechtshilfe in Form von Kontenerhebungen ersucht.

Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien wirtschaftlich berechtigt an den von den Kontenerhebungen betroffenen Gesellschaften und daher zur Anfechtung der Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Sie behaupteten, die Gesellschaften seien zwischen April und September 1997 liquidiert worden und nicht mehr handlungsfähig.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer und kam zum Schluss, dass diese nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführer seien nicht direkt von den Kontenerhebungen betroffen, sondern lediglich wirtschaftlich berechtigt an den betroffenen Gesellschaften. Eine Ausnahme von dieser Regel könne nur dann gemacht werden, wenn die Gesellschaften aufgelöst worden seien und die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Rechtshilfemassnahmen hätten.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Liquidation der Gesellschaften offenbar aus rechtsmissbräuchlichen…