Erwägungen

Der Beschwerdeführer Raphael Engelbert Huber, Leiter der Abteilung Wirtschaftswesen bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich in mehreren Fällen wegen Sichbestechenlassens (Art. 315 Abs. 1 und 2 StGB), Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) und versuchter Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Das Bundesgericht weist seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsauffassung des Obergerichts zur Auslegung des Tatbestands des Sichbestechenlassens nach Art. 315 StGB. Demnach genügt es, wenn der Beamte für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, auch wenn er die Gegenleistung nicht…