Sachverhalt

Herr S.A. hat das Aktiv- und Passivvermögen der C. AG durch einen Fusionsvertrag übernommen. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft hat jedoch den öffentlichen Aufruf an die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft in der Schweizerischen Handelsamtsblatt, wie es Art. 748 Ziff. 1 OR verlangt, nicht vorgenommen. Das Handelsregisteramt hat daher die Löschung der übernommenen Gesellschaft abgelehnt, eine Entscheidung, die vom Justizdepartement des Kantons Neuenburg bestätigt wurde. Herr S.A. hat daraufhin eine verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Nach der Rechtsprechung ist der öffentliche Aufruf an die Gläubiger eine zwingende Förmlichkeit, auch wenn die aufgelöste Gesellschaft angibt, alle ihre Gläubiger zu kennen. Eine Gesellschaft kann nämlich Gläubiger haben, deren Existenz ihr unbekannt ist, und der öffentliche Aufruf dient gerade dazu, diesen Gläubigern die Möglichkeit zu geben, sich zu melden. Darüber hinaus knüpft Art. 748 Ziff. 7 OR die Löschung der übernommenen Gesellschaft an die Befriedigung der Gläubiger oder die Stellung von Sicherheiten zu ihren…