Sachverhalt
Die Firma W. Schönfeld K.G. mit Sitz in Regensburg, die auf den Handel mit Textilrohstoffen spezialisiert ist, hat mehrmals künstliche Seidenabfälle von der Firma Texta, Textilabfall-Handels- und Sortier AG, in St. Gallen gekauft. Nach einem Besuch von Herrn Schönfeld bei Texta gab die Käuferin am 30. Juni 1962 eine neue Bestellung für mindestens 9-10 000 kg neue, mehrfarbige, ungestreifte, karierte oder gemusterte Möbelseidenabfälle von ähnlicher Qualität wie die zuvor gelieferten auf, zum Preis von 64 CHF pro 100 kg, frei Chiasso. Die Verkäuferin bestätigte diese Bestellung am selben Tag. Am 3. Januar 1963 versandte Texta 34 Ballen Möbelseidenabfälle mit einem Gesamtgewicht von 12'149 kg an die Spedition Merzario in Chiasso. Die Käuferin bezahlte den Kaufpreis von 7'775,35 CHF. Am 18. Januar 1963 verlangte sie jedoch die Auflösung des Verkaufs, da die Ware nicht die vereinbarten weißgestreiften, karierten und gemusterten Möbelseidenabfälle enthielt. Texta machte geltend, sie habe vertragsgemäß geliefert, d.h. eine Qualität wie bei den vorherigen Lieferungen. Nachdem ein Mitglied ihres Verwaltungsrats einen Großteil der Ware in Italien inspiziert hatte, nahm Texta 6 Ballen zurück und erstattete der Käuferin 1'334,80 CHF. Sie erklärte sich auch bereit, einen siebten Ballen zurückzunehmen, falls er nur Möbelseidenabfälle enthielte, was sich bestätigte.Erwägungen
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen gab der Klage der Käuferin in Höhe von 10'132,35 CHF zuzüglich Zinsen statt. Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Verkäuferin gegen dieses Urteil ab.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Schweizer Recht auf den Vertrag anwendbar ist, dass…