Sachverhalt

- Der Rechtsstreit betrifft den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen, der in Italien wohnhaft war und am 24. Januar 2003 verstorben ist. Seine einzigen Erben sind seine Ehefrau und seine Tochter. - Da Meinungsverschiedenheiten über die Regelung des Nachlasses auftraten, schlossen die Erben am 18. Februar 2004 eine Vergleichsvereinbarung, die unter anderem die Übertragung bestimmter Vermögenswerte an die Tochter und den Abschluss eines Erbvertrags vorsah. - In der Überzeugung, dass ihr Vermögenswerte oder Zuwendungen verschwiegen worden waren, erhob die Tochter beim Tribunal von Turin (Italien) eine Klage auf Erbauseinandersetzung und Erbteilung und bestritt die Gültigkeit der Vereinbarung vom 18. Februar 2004. - Daraufhin erhob die Ehefrau eine Klage auf Feststellung der Gültigkeit dieser Vereinbarung vor dem Tribunal erster Instanz in Genf.

Erwägungen

- Das Appellationsgericht von Genf hat die von der Ehefrau erhobene Einrede der internationalen Rechtshängigkeit zugelassen, da beide Verfahren dieselbe Frage betreffen, nämlich die Gültigkeit der Vereinbarung vom 18. Februar 2004, die im Mittelpunkt der beiden Rechtsstreitigkeiten steht. - Obwohl die Vereinbarung eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Genfer Gerichte enthält, hindert dies nicht die Anwendung der internationalen Rechtshängigkeit, die durch das…