Sachverhalt

In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer die regionale Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) und die Arbeitslosenkasse nicht fristgerecht über seine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 14. Mai 2002 informiert. Er meldete diese Arbeitsunfähigkeit erst durch Ausfüllen des Formulars am 10. Juli 2002 für den Monat Juni 2002, wobei er dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis 5. Juli 2002 angab. Das kantonale Gericht befand, dass der Beschwerdeführer damit nicht nur seinen Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 gemäß Art. 42 Abs. 2 AVIV verloren hatte, sondern auch seine allgemeine Meldepflicht gemäß Art. 96 Abs. 2 AVIG verletzt hatte. Diese doppelte Verletzung der Meldepflicht rechtfertigte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Aussetzung des Anspruchs auf Entschädigung gemäß Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat klargestellt, dass im Falle einer wiederholten, ohne triftigen Grund erfolgten Verletzung der Meldepflicht gemäß Art. 42 Abs. 1 AVIV und einer gleichzeitigen Verletzung der Meldepflicht gemäß Art. 96 Abs. 2 AVIG einer Aussetzung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Verletzung der Meldepflicht gemäß Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG neben dem Verlust des Anspruchs auf Taggelder gemäß Art. 42 Abs. 2 AVIV nichts entgegensteht.

Art. 42 Abs. 1 AVIV, der auf Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG beruht, zielt darauf ab, Missbräuche zu verhindern und die Kontrolle zu gewährleisten, während die Meldepflicht gemäß Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG eine Mitwirkungspflicht darstellt. Die Verletzung dieser letzteren Pflicht kann die Aussetzung des Anspruchs auf Entschädigung gemäß Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG rechtfertigen, unabhängig davon, ob die falschen oder unvollständigen…