Art. 22 AVIV
Aufklärung über Rechte und Pflichten
1 Die in Artikel 76 Abs. 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.
2 Die Arbeitslosenkassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus ihren Aufgaben ergeben (Art. 81 AVIG).
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AVIG sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV: Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellungsgrund der Meldepflichtverletzung3 Zitierungen
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2Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG: Suspensiveffekt0 Zitierungen
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3Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 lit. e, Art. 17 Abs. 3 und Art. 24 AVIG: Lohnmässige Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung. - Der Versicherte darf eine lohnmässig nicht zumutbare Teilzeitbeschäftigung ohne versicherun…0 Zitierungen
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4Art. 27 Abs. 1 und 3 AVIV: Kontrollfreie Bezugstage0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)4 Zitierungen
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2 Zitierungen08.08.2017 · 2 Zitierungen
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung1 ZitierungenVSBES.2019.78· 26.02.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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