Art. 22 AVIV

Aufklärung über Rechte und Pflichten

1 Die in Artikel 76 Abs. 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.
2 Die Arbeitslosenkassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus ihren Aufgaben ergeben (Art. 81 AVIG).
3 Die zuständigen Amtsstellen klären die Versicherten über Rechte und Pflichten auf, die sich aus ihren Aufgaben ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AVIG sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV: Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellungsgrund der Meldepflichtverletzung
    · 29.06.2004 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG: Suspensiveffekt
    · 22.09.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 lit. e, Art. 17 Abs. 3 und Art. 24 AVIG: Lohnmässige Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung. - Der Versicherte darf eine lohnmässig nicht zumutbare Teilzeitbeschäftigung ohne versicherun…
    · 29.09.1988 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 27 Abs. 1 und 3 AVIV: Kontrollfreie Bezugstage
    · 15.08.1988 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
    · 06.07.2017 · 4 Zitierungen
  • 08.08.2017 · 2 Zitierungen
  • Einstellung in der Anspruchsberechtigung
    VSBES.2019.78
    · 26.02.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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