Erwägungen
V. ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung N für Asylsuchende und bezog seit dem 5. Oktober 1999 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 eröffnete ihr das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, ihre Vermittlungsfähigkeit sei ab dem 15. Dezember 1999 nicht mehr gegeben. V. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gewährte V. die aufschiebende Wirkung. Daraufhin führte das Amt für Arbeit Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall weder entzogen noch wiederhergestellt werden konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der Verfügung vom 20. Januar 2000, mit welcher der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab dem 15. Dezember 1999 abgesprochen wurde, um eine negative Verfügung handelt, bei der sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht stellt.
Denn die Arbeitslosentaggelder sind vorübergehende Leistungen, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen periodisch überprüft werden müssen. Gelangt die Verwaltung…