Art. 21 AVIV

Beratungs- und Kontrollgespräche

1 Die zuständige Amtsstelle führt mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft.
2 Sie erfasst für die versicherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist und führt Protokoll über die Gespräche.
3 Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 27.04.1998 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 27 Abs. 1 und 3 AVIV: Kontrollfreie Bezugstage
    · 15.08.1988 · 4 Zitierungen
  3. 3
    · 22.11.1996 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG: Suspensiveffekt
    · 22.09.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 8 Abs. 1 lit. e,Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV. - Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt auch dann nicht in Betr…
    · 17.05.1996 · 0 Zitierungen
  6. 6
    · 19.12.1995 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arbeitslosenversicherung
    · 23.07.2009 · 21 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung
    · 18.02.2013 · 14 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
    · 04.06.2013 · 3 Zitierungen

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