Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, Esther Z., geboren 1930, leidet seit 1952 an Epilepsie mit schwerwiegenden psychischen und charakterlichen Auswirkungen. Im Januar 1961 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an, um medizinische Maßnahmen und einen Beitrag zu den außerordentlichen Kosten eines Klinikaufenthalts und einer Rekonvaleszenz zu beantragen. Dieser Antrag wurde im Juni 1961 abgelehnt. Im November 1971 beantragte Esther Z. erneut medizinische Maßnahmen und eine Rente, was für die medizinischen Maßnahmen abgelehnt wurde. Die Invalidenversicherungskommission entschied jedoch, ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen, die jedoch erst ab dem 1. November 1970, also 12 Monate vor der neuen Anmeldung, gemäß Art. 48 Abs. 2 IVG gewährt wird.

Erwägungen

Die Hauptfrage ist, ob die Gesuchstellerin ihre Rechte in Bezug auf einen möglichen Rentenantrag bei ihrer Anmeldung von 1961 gewahrt hat und ob die Verwaltung zu dieser Zeit über die Rente hätte entscheiden müssen.

Laut Rechtsprechung wahrt eine Anmeldung bei der Invalidenversicherungskommission grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn der Antragsteller sie nicht im Detail erwähnt. Diese Regel gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht mit dem ausdrücklichen oder impliziten Antrag des Antragstellers in Zusammenhang stehen und für die es keine Hinweise in den Akten gibt. Die Untersuchungspflicht der Kommission (Art. 60 Abs. 1 IVG) erstreckt sich nicht auf alle möglichen Ansprüche, sondern nur auf diejenigen, die vernünftigerweise mit den geltend gemachten Tatsachen und den Akten in Verbindung stehen.

Im vorliegenden Fall war der Antrag von 1961 eindeutig auf medizinische Maßnahmen und Kurkosten ausgerichtet, ohne Erwähnung eines Rentenantrags. Daher hatte die Kommission keinen Grund, das Recht auf eine Rente…