Sachverhalt
Die Eheleute A.A. und B.A. stammen aus Deutschland und waren dort zunächst als Zahnärzte tätig, bevor sie 1965 in die Schweiz zogen. Ab 1973 übten sie ihre zahnärztliche Tätigkeit in einer eigenen Praxis in der Schweiz aus. Während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz waren sie nur in der AHV, nicht aber in der schweizerischen beruflichen Vorsorge versichert. Stattdessen zahlten sie weiterhin Beiträge an die Bayerische Ärzteversorgung (BÄV) in Deutschland. Ab 1999 bzw. 2001 erhielten sie Renten von der BÄV, die das Kantonale Steueramt Zürich vollumfänglich als steuerbares Einkommen erfasste. Die Eheleute A. verlangten eine Besteuerung der Renten zu 40% als Leibrenten.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes:- Die von der BÄV an die Beschwerdeführer ausbezahlten Renten sind zum überwiegenden Teil als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge zu qualifizieren, da die Beschwerdeführer nach Beendigung ihrer Pflichtmitgliedschaft in der BÄV deren Versicherung freiwillig weitergeführt haben.
- Art. 204 DBG, der eine Übergangsregelung für die Besteuerung von Renten aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge vorsieht, ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, da die Beschwerdeführer ihre Beiträge an eine…