Sachverhalt

Der an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leidende [T.] wurde 1974 unter Vormundschaft gestellt und befindet sich seither mit einigen Unterbrechungen in der Psychiatrischen Klinik Münsingen. Im Februar 1981 lehnte die Klinikdirektion sein Entlassungsgesuch ab. [T.] ersuchte daraufhin um gerichtliche Beurteilung des Gesuchs und beantragte die Beiordnung eines Anwalts sowie die unentgeltliche Prozessführung. Die kantonale Rekurskommission wies sowohl das Entlassungsgesuch als auch den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts ab. [T.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass zwar die fürsorgerische Freiheitsentziehung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und dieser in der Regel aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seiner Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dennoch hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Beiordnung eines Rechtsbeistands im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung obligatorisch vorzuschreiben. Der Bundesrat begründete dies damit, dass der Schwerpunkt des Verfahrens auf dem Offizialprinzip liege und besondere Rechtskenntnisse des Betroffenen daher nicht erforderlich seien. Zudem könne der Betroffene jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen und habe Zugang zu Rechtsmitteln.

Das Bundesgericht sieht im vorliegenden Fall keine Gründe, die eine Beiordnung eines Rechtsbeistands erforderlich gemacht hätten. Der Berufungskläger habe in der Verhandlung vor der Rekurskommission seinen Standpunkt…