Sachverhalt
Am 12. Mai 1982 ordnete auf Antrag der Précimax AG der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Neuenburg die Beschlagnahme eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeugs zulasten von Werner Boehme an. Um die freie Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand wiederzuerlangen, hinterlegte Werner Boehme bei der Amtsstelle einen Betrag von 6'500 Franken als Sicherheit. Infolge einer Beschwerde von Werner Boehme stellte die kantonale Aufsichtsbehörde fest, dass das beschlagnahmte Fahrzeug nicht pfändbar war, und ordnete die Rückerstattung des ganz oder teilweise hinterlegten Betrags an. Kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist beantragte die Précimax AG eine neue Beschlagnahme des Betrags von 6'500 Franken. Die Aufsichtsbehörde hob diese zweite Beschlagnahme schließlich auf Beschwerde von Werner Boehme auf.Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies die Beschwerde der Précimax AG gegen diese Entscheidung ab. Sie war der Ansicht, dass, wenn eine durch Sicherheiten gedeckte Beschlagnahme (Art. 277 SchKG) hinfällig wird, diese Sicherheiten gegenstandslos werden und dem Schuldner unverzüglich zurückzuerstatten sind. Eine zweite Beschlagnahme desselben Gläubigers auf die Sicherheiten, die dem Schuldner hätten zurückgegeben werden müssen, die sich jedoch ohne Grund in den Händen des Amtsträgers befinden, wäre im Widerspruch zu den Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht wies auch das Argument der Beschwerdeführerin…