Art. 277 SchKG
Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Arrestierung von Sicherheitsleistungen7 Zitierungen
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2Rechtsnatur und Wirkung der Sicherheit gemäss Art. 277 SchKG7 Zitierungen
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31. Ob Arrestgegenstände amtlich zu verwahren sind, bestimmt sich nach Art. 98 SchKG. 2. Freigabe der Arrestgegenstände gegen Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG) kann der Schuldner auch dann verlangen, wenn die Gegenstä…4 Zitierungen
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4Eine Sicherheitsleistung nach Art. 277 SchKG führt zur Löschung einer im Grundbuch vorgemerkten Verfügungsbeschränkung3 Zitierungen
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5Entlassung von Arrestgegenständen aus dem Arrestbeschlag nach Sicherheitsleistung2 Zitierungen
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6BGE 78_III_1402 Zitierungen30.09.1952 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arresteinsprache1 ZitierungenZKBES.2019.159· 28.10.2019 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen13.12.2018 · 1 Zitierungen
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Aufrechterhaltung Arrestbeschlag / Arrest Nr. ... (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 ZitierungenPS170122· 26.01.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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