Art. 277 SchKG

Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Arrestierung von Sicherheitsleistungen
    · 30.09.1982 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsnatur und Wirkung der Sicherheit gemäss Art. 277 SchKG
    · 09.10.1980 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Ob Arrestgegenstände amtlich zu verwahren sind, bestimmt sich nach Art. 98 SchKG. 2. Freigabe der Arrestgegenstände gegen Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG) kann der Schuldner auch dann verlangen, wenn die Gegenstä…
    · 05.07.1956 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Eine Sicherheitsleistung nach Art. 277 SchKG führt zur Löschung einer im Grundbuch vorgemerkten Verfügungsbeschränkung
    · 29.03.1990 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entlassung von Arrestgegenständen aus dem Arrestbeschlag nach Sicherheitsleistung
    · 06.05.1994 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 78_III_140
    30.09.1952 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arresteinsprache
    ZKBES.2019.159
    · 28.10.2019 · 1 Zitierungen
  • 13.12.2018 · 1 Zitierungen
  • Aufrechterhaltung Arrestbeschlag / Arrest Nr. ... (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
    PS170122
    · 26.01.2018 · 1 Zitierungen

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