Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hatten die Gläubiger Credilisa S.A. und René Ravier die Pfändung mehrerer Grundstücke erwirkt, die der Clinique des Charmettes S.A. und/oder der Résidence de la Clinique des Charmettes S.A. gehörten, wegen unbezahlter Forderungen. Das Betreibungsamt hatte daraufhin Veräußerungsbeschränkungen im Grundbuch eintragen lassen. Anschließend stellte die Clinique des Charmettes S.A. Gesamtbürgschaften der SBG gemäß Art. 277 SchKG, woraufhin das Amt diese Sicherheiten akzeptierte, die Pfändungen aufhob und die Löschung der Veräußerungsbeschränkungen beantragte. Die pfändenden Gläubiger fochten diese Entscheidung an, jedoch ohne Erfolg in den unteren Instanzen.Erwägungen
Der Gerichtshof wies zunächst das Argument der Beschwerdeführer zurück, wonach Art. 6 der Verordnung über die Zwangsvollstreckung von Immobilien (VZI) eine erschöpfende Liste der Fälle für die Löschung einer Veräußerungsbeschränkung enthalte. Er befand, dass diese Bestimmung nicht abschließend ist und die Stellung von Sicherheiten gemäß Art. 277 SchKG zur Löschung einer solchen Beschränkung führen kann.
Anschließend kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Art. 277 SchKG, der die Ersetzung der gepfändeten Gegenstände durch mindestens gleichwertige Sicherheiten erlaubt, auch auf Immobilien anwendbar ist. Der verfolgte Zweck, die Lage des Schuldners zu erleichtern, kann ebenso bei Immobilien wie bei beweglichen Sachen erreicht werden. Da der Schuldner nicht verpflichtet ist, die gepfändeten Güter selbst bereitzuhalten, sondern lediglich deren Wert, führt die Anwendung von Art. 277…