Art. 176 SchKG

1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit: 1. die Konkurseröffnung; 2. den Widerruf des Konkurses; 3. den Schluss des Konkurses; 4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt; 5. vorsorgliche Anordnungen.
2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB)
    · 14.09.1989 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG
    · 21.03.1974 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 56_III_189
    01.01.1930 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Schluss des Konkursverfahrens
    · 24.10.2018 · 1 Zitierungen
  • Widerruf des Konkurses
    PS240241
    · 27.01.2025 · 0 Zitierungen
  • Revision der Konkurseröffnung
    · 14.05.2013 · 0 Zitierungen

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