Art. 176 SchKG
1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit: 1. die Konkurseröffnung; 2. den Widerruf des Konkurses; 3. den Schluss des Konkurses; 4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt; 5. vorsorgliche Anordnungen.
2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB)1 Zitierungen
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2Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG0 Zitierungen
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3BGE 56_III_1890 Zitierungen01.01.1930 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schluss des Konkursverfahrens1 Zitierungen
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Widerruf des Konkurses0 ZitierungenPS240241· 27.01.2025 · 0 Zitierungen
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Revision der Konkurseröffnung0 Zitierungen
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