Sachverhalt

Der Kanton Tessin hat die Beschlagnahme von zwei Liegenschaften im Eigentum von X in Höhe von 20 Millionen Franken zuzüglich Zinsen aufgrund einer Forderung auf Sicherheitsleistung für Erbschafts-, Schenkungs- und Geldstrafen erwirkt. Nach der Schätzung der Vermögenswerte hat das Betreibungs- und Konkursamt am 3. Juni 1991 die Pfändung der Liegenschaften vorgenommen. Am 28. Januar 1992 hat X beim Amt beantragt, die beschlagnahmten Vermögenswerte gegen Zahlung von 1.955.000 Franken gemäß Art. 277 SchKG freizugeben. Das Amt hat den Antrag teilweise gutgeheißen, woraufhin der Kanton Tessin Beschwerde eingelegt hat, die von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts abgewiesen wurde. Der Kanton Tessin hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Gemäß der Rechtsprechung erlaubt Art. 277 SchKG den Ersatz der beschlagnahmten Vermögenswerte durch eine gleichwertige Sicherheitsleistung, wodurch der Schuldner über die Vermögenswerte frei verfügen kann. Nachdem jedoch die Pfändung im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens erfolgt ist, kann der Antrag auf Freigabe der Vermögenswerte gegen Sicherheitsleistung nicht mehr gutgeheißen werden. Die Pfändung ist eine endgültige Vollstreckungsmaßnahme, während die Beschlagnahme vorläufigen…