Sachverhalt

In einem Strafverfahren gegen Karl Grau und seine Schwiegermutter Anita Wolf hat das Bezirksgericht Interlaken Grau wegen Fahrens ohne gültige schweizerische Fahrerlaubnis, Verstößen gegen das ANAG und Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie Wolf wegen Urkundenfälschung verurteilt. Grau und Wolf haben gegen die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung Berufung eingelegt. Das Kantonsgericht hat die Rechtsmittel abgewiesen, Grau jedoch zusätzlich des versuchten Beitritts für schuldig befunden, ihn aber aufgrund der engen Beziehung zur Begünstigten nicht bestraft. Grau und Wolf haben daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE erhoben.

Erwägungen

Der BGE hat entschieden, dass die Beihilfe i.S.v. Art. 305 StGB nicht strafbar ist, wenn der Beschuldigte auch beabsichtigt hat, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Er hat daher die Sache an das Kantonsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob Grau in der Absicht gehandelt hat, sich ebenfalls der Strafverfolgung zu entziehen.

Hinsichtlich der Urkundenfälschung hat der BGE entschieden, dass die schriftliche Erklärung von Frau Bornemann ein Dokument i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellte, da sie Angaben enthielt, die den Beweiswert eines Beweismittels beeinflussen…