Sachverhalt
Luigi V., ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zürich, wurde am 12. Februar 1957 von seiner Ehefrau Rosa L., die inzwischen die Schweizer Staatsangehörigkeit wiedererlangt hatte, geschieden. Im Scheidungsverfahren hatte die Ehefrau zugegeben, ab August 1956 die Ehe gebrochen zu haben. Eine Schwangerschaft der Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht Thema. Das Scheidungsurteil betraf nur den Sohn Luigi, geboren 1953, der dem Vater zugesprochen wurde. Am 7. Juni 1957 wurde die Tochter Anita geboren, die gemäß Art. 252 Abs. 1 ZGB als ehelich galt.
Überzeugt, dass das Kind nicht von ihm sei, beschloss der Vater V. kurz nach der Geburt, im Juni/Juli 1957, die Vaterschaft des Kindes gemäß Art. 8 LRDC und nach italienischem Recht (Art. 244 C.c.it.) anzufechten. Er ließ sich durch einen Anwalt in Varese, Lino Oldrini, vertreten, der jedoch zögerte zu handeln. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen reichte der Vater schließlich am 15. November 1958 den Antrag auf Aufhebung der Vaterschaft beim Bezirksgericht Zürich ein, in der Annahme, dass nach Zürcher Rechtsprechung ein in der Schweiz wohnhafter Italiener diese Klage vor dem Schweizer Richter am Wohnsitz der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt erheben könne.
Erwägungen
Das Bezirksgericht Zürich wies den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab, da die Schweizer Gerichte für Vaterschaftsanfechtungsklagen von Ausländern nur dann zuständig sind, wenn der Herkunftsstaat keine ausschließliche Zuständigkeit beansprucht, was bei Italien nicht der Fall war. Das Gericht war auch der Ansicht, dass selbst bei Annahme der Zuständigkeit die anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften keine Gründe für die Verzögerung der Klage vorsehen, so dass der Antrag in jedem Fall unzulässig wäre.
In der Berufung bestätigte das Kantonsgericht die Ablehnung, da die Tatsache, dass die Frist in Italien versäumt wurde, keine Ausnahme von der Regel des Art. 8 LRDC rechtfertigen könne, da dies…