Sachverhalt
Der Streit betrifft die Frage, ob das Einkommen, das der Antragsteller aus der Vermietung von zehn Wohnungen, davon fünf möbliert und fünf unmöbliert, bezieht, ganz oder teilweise als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einzustufen ist. Die Ausgleichskasse hat entschieden, dass die Mieteinnahmen, sowohl aus den möblierten als auch aus den unmöblierten Wohnungen, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Der Antragsteller hat diese Qualifizierung bestritten und ist der Ansicht, dass diese Einkünfte als Vermögenserträge zu betrachten sind, da seine Verwaltung des Eigentums den Rahmen einer einfachen Vermögensverwaltung nicht übersteigt.Erwägungen
Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat festgestellt, dass Einkünfte aus der Vermietung von unmöblierten Wohnungen eines Versicherten Vermögenserträge sind, die von Beiträgen befreit sind, soweit diese Tätigkeit auf den Einzug der Mieten beschränkt ist und keinen gewerblichen Charakter hat. Dagegen kann die Bewirtschaftung einer Mietimmobilie mit Möblierung als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden, insbesondere wenn der Eigentümer den Mietern Dienstleistungen (Instandhaltung, Reinigung usw.) erbringt oder die Verwaltung des Gebäudes ein hohes wirtschaftliches Risiko beinhaltet.
Im vorliegenden Fall ist das Eidgenössische Versicherungsgericht der Ansicht, dass die Einkünfte aus der Vermietung der unmöblierten Wohnungen nicht beitragspflichtig sind. In Bezug auf die Einkünfte aus der Vermietung der möblierten Wohnungen muss die Ausgleichskasse prüfen, ob die Behauptungen des Antragstellers, wonach er den Mietern keine Dienstleistungen erbringt und seine Überwachung der vermieteten Objekte den üblichen Rahmen der Vermietung von unmöblierten…