Sachverhalt

Im Jahr 1995 erteilte die italienische Gesellschaft Y. SpA der Genfer Filiale der französischen Bank X. SA den unwiderruflichen Auftrag, den Betrag von 440'000 US$ innerhalb von 45 Tagen auf das Konto der Gesellschaft A. Ltd zu überweisen, sofern die Bank bis zum 20. März 1995 keinen unwiderruflichen Akkreditiv in Höhe von 2'000'000 US$ zugunsten von A. erhielt. Am 10. März 1995 übergab [Y.] der Bank einen Scheck über 440'000 US$ zur Deckung dieses Auftrags. Die Bank führte die Überweisung jedoch nicht innerhalb der 45-Tage-Frist durch, da keine ausreichende Deckung vorhanden war. Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 widerrief [Y.] alle im Zusammenhang mit seinem Konto erteilten Anweisungen. Ungeachtet dieses Widerrufs führte die Bank den Überweisungsauftrag am 28. Juni 1995 aus.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht muss die rechtliche Einordnung des Überweisungsauftrags vom 3. März 1995 nach Schweizer Recht erfolgen, da keine Rechtswahl getroffen wurde. Dieser Auftrag stellt eine Anweisung i.S.v. Art. 466 OR dar, die nach Art. 117 IPRG dem Schweizer Recht unterliegt.

Der Widerruf der Anweisung durch [Y.] am 14. Juni 1995 war gemäß Art.…