Sachverhalt

In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Versicherte an den Kosten für den vorzeitigen Ersatz eines Hörgeräts beteiligt werden kann, wenn dieses aufgrund einer schweren Verletzung der Sorgfaltspflichten unbrauchbar geworden ist. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte den Versicherten zur Kostenbeteiligung verpflichtet, was vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigt wurde. Der Versicherte erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die gesetzliche Grundlage für Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Hilfsmittel der Invalidenversicherung (HVI) darstellt. Diese Bestimmung ermöglicht es, den Versicherten an den Kosten zu beteiligen, wenn ein Hilfsmittel aufgrund einer schweren Verletzung der Sorgfaltspflichten vorzeitig unbrauchbar wird.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass ein grobfahrlässiges Verhalten des Versicherten ausreicht, um eine Kostenbeteiligung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wurde das offene Herumliegenlassen des Hörgeräts als schwere Verletzung der Sorgfaltspflichten…