Sachverhalt
Dieser Fall betrifft einen Schadenersatzantrag der Ausgleichskasse gegen den einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (die X AG) wegen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Gesellschaft wurde mit einem Zahlungsaufschub und einem von der Ausgleichskasse gewährten Tilgungsplan belegt, bevor sie kurz danach Konkurs anmeldete. Die Ausgleichskasse versuchte dann, die persönliche Haftung des Verwaltungsrats gemäß Art. 52 AHVG geltend zu machen.
Die unbezahlten Beiträge betrafen die Monate Dezember 1994, das gesamte Jahr 1994 und das Jahr 1995. Bis Oktober 1994 hatte die Gesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen regelmäßig erfüllt. Nach Erhalt der Jahresabschlussabrechnungen für 1994 beantragte die Gesellschaft einen Zahlungsaufschub, der ihr von der Ausgleichskasse am 22. Februar 1995 in Form eines bis November 1995 gestaffelten Tilgungsplans gewährt wurde. Die Gesellschaft wurde jedoch bereits am 10. Mai 1995, also noch vor Beginn des Tilgungsplans, in Konkurs versetzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Gewährung eines Zahlungsaufschubs mit einem Tilgungsplan nicht als grobe Fahrlässigkeit des Verwaltungsrats angesehen werden könne, da dies darauf abzielte, den bereits eingetretenen Zahlungsverzug nachträglich zu regularisieren. Das Gericht war der Ansicht, dass der Verwaltungsrat bei der Beantragung dieses Aufschubs nicht fahrlässig gehandelt habe, da es zu diesem Zeitpunkt Aussichten…