Sachverhalt

Am 12. Februar 1977 um 22:30 Uhr fuhr Sch. mit seinem Privatfahrzeug aus dem Parkplatz des Restaurants Freihof in Matzingen, indem er den Parkplatzeingang benutzte, an dem Verkehrszeichen Nr. 202 (Einfahrt verboten) angebracht waren, die das Verlassen an dieser Stelle untersagten. Am 15. Februar 1977 verhängte das Bezirksgericht Frauenfeld gegen Sch. eine Buße von 30 Franken wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 16 Abs. 2 VRV. Die Rekurskommission des Thurgauer Kantonsgerichts bestätigte diese Entscheidung am 10. Januar 1978.

Sch. hat Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und die Aufhebung des Urteils der Rekurskommission und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprucherteilung beantragt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat die Ablehnung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Verbot, den Parkplatz des Restaurants Freihof über den Eingang in entgegengesetzter Richtung zu verlassen, eine durch örtliche Verhältnisse bedingte Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG und keine Verkehrsregelung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SVG darstellt. Folglich hätte diese Beschränkung…