Sachverhalt
Am 27. März 1957, gegen 20:00 Uhr, lenkte Herr Riederer sein Kraftfahrzeug in der Beckenhofstrasse in Zürich. Auf Höhe des Steinhauswegs bog er nach links ab, um in einen Privatparkplatz einzufahren. Dabei zwang er einen Rollerfahrer, der die Beckenhofstrasse hinaufkam, zu einer abrupten Bremsung und einem Ausweichmanöver, um eine Kollision zu vermeiden. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte Herrn Riederer am 7. November 1957 wegen Verletzung von Art. 47 HRegV zu einer Busse von 25 Franken.Erwägungen
Art. 47 HRegV verpflichtet den Lenker, der nach links abbiegt, den Vortritt des Fahrzeugs, das zur gleichen Zeit aus der Gegenrichtung kommt, strikt zu beachten. Der nach links abbiegende Lenker muss nicht nur, wie der Überholende gemäss Art. 46 Abs. 3 HRegV, mit besonderer Vorsicht fahren und auf andere Strassenbenützer Rücksicht nehmen, sondern er muss alle Massnahmen ergreifen, um den Vortritt des anderen Fahrzeugs nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere hat er die Pflicht, vor dem Abbiegen den Strassenabschnitt vor sich aufmerksam zu beobachten und sich zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug aus der Gegenrichtung nähert, dessen Durchfahrt durch das Manöver gefährdet würde.
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer die Beckenhofstrasse auf eine Distanz von 40 Metern einsehen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass er den Rollerfahrer rechtzeitig hätte wahrnehmen und ihm Vortritt gewähren müssen. Der Grund, weshalb Herr Riederer dem Rollerfahrer die Vorfahrt genommen hat, liegt also darin, dass er den Strassenabschnitt vor sich nicht aufmerksam genug beobachtet hat. Der Umstand, dass er auch auf den Eingang des Parkplatzes achten musste, um keine Gefahr für allfällige Benutzer der angrenzenden öffentlichen Treppe zu verursachen, kann ihn nicht entlasten. Es ist nicht unüblich, sondern Teil des täglichen Strassenverkehrsgeschehens, dass ein Lenker in einer gegebenen Verkehrssituation mehrere Seiten beobachten und auf andere, aus verschiedenen Richtungen kommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss.
Das Ergebnis wäre nicht anders, wenn man annähme, dass der Beschwerdeführer den Rollerfahrer trotz der gebotenen Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig habe…